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114731366 almost 4 years ago

Das ist richtig, dass in der BinSchstrO nichts von der CEMT drin steht. Dann werde ich meine Änderungen wohl nochmal mit den Angaben von https://atlas.wsv.bund.de/bwastr/wms abgleichen .

114731366 almost 4 years ago

Es läuft wohl darauf hinaus zu entscheiden welche Quelle richtig ist, entweder die BinSchstrO oder https://atlas.wsv.bund.de/bwastr/wms? ?

114731366 almost 4 years ago

Dir auch ein gesundes Neues Jahr. Die BinSchstrO ist in der zitierten Fassung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) also überaus aktuell. Ausserdem bin ich mir sicher, dass der Oranienburger Kanal seit dem nicht von 5 m auf 9 m verbreitert wurde, nicht zuletzt deshalb, weil er ja bezüglich der Berufsbinnenschifffahrt keine Bedeutung hat.
Gruß, Jörg

114731366 almost 4 years ago

Hallo Dirk,
danke das du meine Änderungen überprüfst. Laut BinSchStrO (https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Verzeichnis-Rechtsverordnungen-Gesetze-Richtlinien/BinSchStrO-Zweiter-Teil.html?nn=426644) unter 1.1.13 auf dem Oranienburger Kanal, Schiffe mit einer Breite von maximal 5,10 m und 20,0 m Länge zugelassen. Das passt am ehesten zur CEMT I (5,05 m x 38,5 m), aber nicht zu einer CEMT III, was östlich der Elbe Schiffsmaße von 9,0 m x 70 m erlauben würde.
Ich sehe das aus der Sicht eines Routingalgorithmus, der mit vorgegebenen Schiffsmaßen einen Weg finden muss und somit die CEMT als Entscheidungskriterium für die Benutzbarkeit der Wasserstraße verwenden muss.
Grüße, Jörg

114664834 about 4 years ago

Es sollte eine römische Eins sein. Danke für den Hinweis. Habe es behoben.