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Bundesrecht steht über kantonalem Recht. Das Schweizerische Strassenverkehrsrecht gilt landesweit. Der Vollzug liegt aber bei den Kantonen und da wird Art 43, Abs 1 unterschiedlich straff geahndet. Das ändert aber nichts daran, dass das Befahren von Wanderwegen grundsätzlich landesweit verboten ist.

Im Kanton Glarus ahndet die Polizei solche Vergehen anscheinend nur in Ausnahmefällen. Bringe ich aber als Privatkläger einen Verstoss gegen Art 43 SVG zur Anklage, so muss der über den Bergweg gefahrene Velofahrer damit rechnen verurteilt zu werden.

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Bezüglich der Pferde bin ich mir unsicher und wollte diese Änderung eigentlich wieder rausnehmen. Für Fahrräder gilt aber in der Schweiz auf allen Berg- und Wanderwegen ein Fahrverbot, ausser die Strecke sei speziell für MTBs freigegeben. Art 43 Strassenverkehrsgesetz: " Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden".