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178312611 2 days ago

Hallo Silversurfer Ich habe in Deiner Bermerkung gelesen, das Du Bilder von dem Weg gesehen hast. Dann hattest Du bemerken müssen, das bei den Schlüsselstellungen der Streckenverlauf es immer Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind und bei gegeseitiger Rücksichtnahme ein miteinander möglich ist. ich bin außerdem der Meinung das die Gemeinde Willingen seit Jahrzehnten sich als MTB Region darstellt und hat in die Zielgruppe viel Geld investiert, und das sehen Verbote sehr schlecht aus. Wenn Sie wollen und dürfen, können sie mir den Ansprechpartzner nennen der diesen Weg eingestellt hat. der übrings von mir aufgezeichtnet worden ist und ich den Track an eine Mitarbeiterin der Gemeinde zur Verfügung gestellt habe

178312611 2 days ago

Nur mal zur Klarstellung den Weg gab es bisher nicht als Wanderweg und wurde über 10 Jahre für das Bike Festival als Endurostrecke genutzt und nun kommt die Gemeinde und macht diesen Abschnitt als Weg zum Uplandsteig. Ich glaube nicht das die MTBler sich abhalten lassen den Weg weiter zu fahren. Dann noch was zum Waldbetretungsrecht
Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2
bis 4 betreten.(2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht
gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. .
(3) Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.