Fred Vet's Comments
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| 184467158 | Beachte besonders (Zitat aus §44 BNatSchG): „....Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören…..“ sprich: z.B. zu betreten. |
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| 184467158 | Das Hallerburger Holz ist zweifach geschützt:
Die Beschränkungen des Betretungsrechts im Hallerburger Holz sind, wie man bei den Naturschutzbehörden nachlesen kann, durch den Artenschutz begründet. Hinsichtlich des Artenschutzes erlangen die Regelungen zum allgemeinen Artenschutz in § 39 BNatSchG, insbesondere aber die Regelungen zum besonderen Artenschutz in § 44 BNatSchG Relevanz.
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| 184467158 | Es gilt hier das offizielle Wegegebot für das Hallerburger Holz: Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sowie der geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung darf man das das Gebiet nur auf den dafür vorgesehenen, festen Wegen betreten. Querfeldein-Spaziergänge, das Nutzen von Wildwechseln oder Trampelpfaden abseits der öffentlichen Wege sind strengstens untersagt, um die empfindlichen Bodenstrukturen und Rückzugsorte für geschützte Arten (wie Fledermäuse und Wildkatzen) nicht zu stören. |
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| 184467158 | Das Schutzgebiet: Das Hallerburger Holz ist zugleich als Europäisches FFH-Gebiet und offizielles Landschaftsschutzgebiet (LSG HI 073) ausgewiesen. Es schützt wertvolle, alte Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder. |
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| 184467158 | Dieses Verbot dient dem Schutz seltener Lebensraumtypen sowie streng geschützter Arten wie Wildkatze, Mittelspecht und Fledermäusen. Das Verlassen der Wege stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. |
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| 184467158 | Also, es geht ja um das Hallerburger Holz. Für das FFH-Gebiet „Hallerburger Holz“ nordwestlich von Nordstemmen gilt ein Wegegebot. Gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-HI 073) ist das Betreten abseits der befestigten und ausgewiesenen Wege verboten. |