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Beachte besonders (Zitat aus §44 BNatSchG): „....Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören…..“ sprich: z.B. zu betreten.

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Das Hallerburger Holz ist zweifach geschützt:
Landschaftsschutzgebiet: Das Areal ist im Landkreis Hildesheim als LSG HI 073 ausgewiesen.
Natura 2000-Netzwerk: Es bildet das europäische FFH-Gebiet 361 (Hallerburger Holz).
Fläche: Das Gesamtgebiet umfasst rund 171 Hektar. Der im Landkreis Hildesheim liegende Teil befindet sich im Bereich der Gemeinde Nordstemmen (Ortsteil Hallerburg). Der andere Teil liegt im Gebiet der Stadt Springe (Region Hannover).

Die Beschränkungen des Betretungsrechts im Hallerburger Holz sind, wie man bei den Naturschutzbehörden nachlesen kann, durch den Artenschutz begründet. Hinsichtlich des Artenschutzes erlangen die Regelungen zum allgemeinen Artenschutz in § 39 BNatSchG, insbesondere aber die Regelungen zum besonderen Artenschutz in § 44 BNatSchG Relevanz.
Beachte besonders: „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören…“ sprich: zu betreten.

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Es gilt hier das offizielle Wegegebot für das Hallerburger Holz: Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sowie der geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung darf man das das Gebiet nur auf den dafür vorgesehenen, festen Wegen betreten. Querfeldein-Spaziergänge, das Nutzen von Wildwechseln oder Trampelpfaden abseits der öffentlichen Wege sind strengstens untersagt, um die empfindlichen Bodenstrukturen und Rückzugsorte für geschützte Arten (wie Fledermäuse und Wildkatzen) nicht zu stören.

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Das Schutzgebiet: Das Hallerburger Holz ist zugleich als Europäisches FFH-Gebiet und offizielles Landschaftsschutzgebiet (LSG HI 073) ausgewiesen. Es schützt wertvolle, alte Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder.

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Dieses Verbot dient dem Schutz seltener Lebensraumtypen sowie streng geschützter Arten wie Wildkatze, Mittelspecht und Fledermäusen. Das Verlassen der Wege stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Also, es geht ja um das Hallerburger Holz. Für das FFH-Gebiet „Hallerburger Holz“ nordwestlich von Nordstemmen gilt ein Wegegebot. Gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-HI 073) ist das Betreten abseits der befestigten und ausgewiesenen Wege verboten.