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Die Situation ist kompliziert, ersteinmal eindeutig: Die Barriere ist da, das sind solche Beton-Pflanzkübel, drei an der Zahl ca. 1m Durchmesser.
Soweit ich das sehe ist die Vehrlingstraße hier NICHT als Einbahnstraße ausgezeichnet. Sie macht allerdings den Eindruck einer Einbahnstraße, z.B. parken Fahrzeuge auf beiden Seiten in identischer Fahrtrichtung und im Vorbeifahren sah es auch so aus, als sei das so gedacht. (Ich glaube ich habe ein Park-P auf die Straße gepinselt gesehen auf der linken/nördlichen Straßenseite aber zu lesen wenn man aus Richtung Westen kommt).
Außerdem darf man den Parkplatz an dieser Stelle nicht verlassen, also wenn man auf dem Parkplatz ist und aus der Ausfahrt im Südwesten fahren will, dann ist dies mit dem Schild 267 untersagt https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_267_-_Verbot_der_Einfahrt,_StVO_1970.svg
Die Einfahrt in die Vehrlingstraße ist nicht direkt untersagt, es gibt nur keinen Zugang, man könnte höchstens versuchen zu wenden oder man ist mit einem einspurigen Fahrzeug unterwegs.
Man könnte also stattdessen die Parkplatz-Zufahrt im Südwesten als Einbahnstraße deklarieren und dafür den westlichen Teil der Vehrlingstraße gar nicht (also wie eine Sackgasse behandeln).
Vielleicht gibt es aber auch eine Behörde, welche weiß ob das eine Einbahnstraße ist, welche man dann fragen könnte.
Ich hab' das nun in changeset #55554809 so geändert, wie ich glaube dass es am Ehesten die Realität gut abbildet.
Wenn da keine Einbahnstraße ist, aber Zeichen 267 steht, ist das ein Fall für eine no_entry-Abbiegebeschränkung..
Ich habe jetzt eine no_exit gesetzt, weil mir das passender vorkommt:
Es wird untersagt den Parkplatz zu verlassen, es wird (so gesehen) nicht untersagt die Vehrlingstraße zu befahren.
Ich hoffe ich habe das so richtig gemacht und schließe diese Notiz nun.